Keine mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

 

 

Das am 1.7.2008 in Kraft getretene Gesetz über die Pflegzeit (PflegeZG) führt zu einer ersten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Mit Urteil vom 15.11.2011 hat das BAG zu der Frage entschieden, ob Pflegezeit mehrfach in Anspruch genommen werden kann, wenn nur die Gesamtdauer der Pflegzeit nicht länger als 6 Monate beträgt (Az. 9 AZR 348/10).

Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Der Fall
Am 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem.

Die Entscheidung des BAG
Die Klage war in allen Instanz erfolglos. Nach Meinung des BAG gewährt § 3 Abs. 1 PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit sei dieses Recht erloschen. Dies gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Ergänzende Hinweise
Das Urteil des BAG ist eindeutig. Pflegezeit kann für jeden nahen Angehörigen nur einmal beansprucht werden. Allerdings eröffnet § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG ausdrücklich die Möglichkeit, dass eine weniger als 6 Monate beanspruchte Pflegzeit bis zur Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden kann, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Autor(en)

Raik Pentzek, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rostock

Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

(Rechtsstand: 12.12.2011)

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