Kettenbefristungen in Vertretungsfällen kein Verstoß gegen europäisches Recht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Kettenbefristungen (hier: wiederholte Befristungen aus sachlichem Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) nicht gegen europäisches Recht verstoßen (Urt. v. 26.01.2012, Rs. C-586/10).
Zugleich macht der EuGH jedoch darauf aufmerksam, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch einen solchen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle Umstände des Falles einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge oder -verhältnisse berücksichtigen müssen.
Ergänzende Hinweise
Das Urteil überrascht nicht, wenn man sich allein an den bisherigen rechtlichen Regeln und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung zukünftig noch sorgfältiger darauf achten wird, dass mit Hilfe der gesetzlich an sich zulässigen Möglichkeiten der Befristung kein Missbrauch betrieben wird.
Autor(en)
Dr. Stefan Müller-Thele, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
(Rechtsstand: 13.02.2012)
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