Notwendige Zustimmung des Arbeitgebers zur durch den Arbeitnehmer gewünschten Verlängerung der Elternzeit
Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit erforderliche Zustimmung erteilt. Das hat das Bundessarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem eine fünffache Mutterkurz vor Ablauf eines Jahres die Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr begehrte (Urt. v. 18.10.2011, Az. 9 AZR 315/10).
Weiter weit das BAG darauf hin, dass die Grenzen billigen Ermessens nur dann gewahrt sind, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Ob die Entscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht, unterliege im Übrigen der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Hierfür gelte ein objektiver Maßstab. Der Arbeitgeber habe alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Soweit die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, tritt an ihre Stelle das Urteil des Gerichts.
Autor(en)
Steffen Pasler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald
Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
(Rechtsstand: 14.02.2012)
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