Pflicht des Franchisegebers zur Aufklärung über die Rentabilität des Franchisesystems
Das OLG Hamm hat entschieden (Urt. v. 22.12.2011, Az. I-19 U 35/10, 19 U 35/10):
Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages über die Rentabilität des Franchise-Systems aufzuklären, da die Rentabilität des Systems für den Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses von besonderer Bedeutung ist. Die Pflicht zur Aufklärung über die Rentabilität umfasst u.a. die Pflicht des Franchisegebers, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen. Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich gem. § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Gauben) nach den Umständen des Einzelfalls in Abhängigkeit des Informationsbedarfs des jeweiligen.
Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist.
Das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und darf nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Handelt es sich lediglich um eine Schätzung, muss darauf eindeutig hingewiesen werden.
Auf der Grundlage des vorgelegten Materials muss der Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen können. Der Rentabilitätsvorschau und den darin angegebenen Umsatzzahlen muss ein reelles Bezugssystem in der Form zugrunde liegen, dass die Modellrechnung auf nachvollziehbaren und einem Vergleich mit dem konkret vorgesehenen Standort zugänglichen Faktoren anderer Standorte basiert.
Autor(en)
Dr. Stefan Müller-Thele, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
(Rechtsstand: 25.01.2012)
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