Vollmachtsmissbrauch / fehlerhafte Gesellschaft
Der BGH hat entschieden (Urt. v. 13.09.2011, Az. VI ZR 229/09):
Ein Bevollmächtigter kann aus § 826 BGB haften, wenn er bei Errichtung einer Gesellschaft die ihm erteilte Generalvollmacht missbraucht.
Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen zwischen den Beteiligten voraus. Diese liegen grundsätzlich nicht vor, wenn ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet
Autor(en)
Dr. Mario Hoffmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dresden
Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
(Rechtsstand: 16.01.2012)
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