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Arbeitsrecht

Alt-Arbeitnehmer

Der Begriff Alt-Arbeitnehmer spielt für das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Rolle. Dort wird seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 bzw. 2004 zwischen sog. Alt-Arbeitnehmern und sog. Neu-Arbeitnehmern unterschieden.

Ein Alt-Arbeitnehmer ist ein solcher, der vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde und seitdem im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt ist. Längere Unterbrechungen in der Beschäftigung können dazu führen, dass der Arbeitnehmer seinen Status als Alt-Arbeitnehmer verliert.

BAG, Urt. v. 23.05.2013 – 2 AZR 54/12, BAGE 145, 184 = ZIP 2013, 2230 = MDR 2013, 1470 = NZA 2013, 1197 = BB 2013, 2676 = DB 2013, 2512:

„Der abgesenkte Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann auch dann maßgeblich sein, wenn es nach dem 31. Dezember 2003 zwar rechtliche Unterbrechungen des zuvor begründeten Arbeitsverhältnisses gegeben hat, der Arbeitnehmer aber – zusammen mit einer ausreichenden Anzahl anderer „Alt-Arbeitnehmer“ – ununterbrochen in den Betrieb eingegliedert war.“

Handelt es sich im konkreten Fall um einen Alt-Arbeitnehmer, hat das zur Folge, dass das KSchG unter Umständen zugunsten eines solchen Arbeitnehmers schon dann Anwendung findet, wenn in dem betreffenden Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Voraussetzung ist allerdings immer, dass es neben dem gekündigten Alt-Arbeitnehmer weitere Alt-Arbeitnehmer gibt, welche – zusammen mit dem gekündigten Alt-Arbeitnehmer – insgesamt mehr als fünf ausmachen.

Bei der Zählweise hinsichtlich der regelmäßig beschäftigten Alt-Arbeitnehmer ist zwischen den Zählwerten 0,5 / 0,75 / 1,0 zu unterscheiden; siehe dazu im Einzelnen § 23 KSchG.

(Letzte Aktualisierung: 14.02.2020)