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Arbeitsrecht

Dienstkleidung (Kostentragung)

Dienstkleidung betrifft Kleidungsgegenstände, die insbesondere  mit dem Zweck der Kenntlichmachung im Interesse des Arbeitgebers, also im Wesentlichen in dessen Interesse, getragen werden.

Dienstkleidung ist u. a. von der Berufsbekleidung und der Arbeitskleidung zu unterscheiden. Unter dem Begriff der Berufsbekleidung versteht man Kleidungsgegenstände, die berufsbedingt, d. h. aufgrund der Art der durch den Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit, zweckmäßig sind oder einfach üblicherweise getragen werden. Anders ist bei der so genannten Arbeitskleidung von Kleidungsstücken auszugehen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der durch ihn zu leistenden Arbeit trägt, um eigene Kleidung zu schonen.

Vorbehaltlich tarifrechtlicher Regelungen hat bei Berufskleidung und Arbeitskleidung grundsätzlich der Arbeitnehmer die Kosten für Anschaffung und Pflege der Kleidungsgegenstände zu tragen. Allerdings kann insbesondere im Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt werden. Das BAG hat entschieden, dass im Falle unpfändbarer Vergütung ein Abzug für Kosten der Berufskleidung wegen § 394 BGB (Aufrechnungsverbot) nicht wirksam ist.

Im Fall der Dienstkleidung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls Vereinbarungen im Arbeitsvertrag treffen (vorbehaltlich etwaig in einem Tarifvertrag getroffener Absprachen). Das betrifft auch die Frage der Kostentragung.

(Letzte Aktualisierung: 17.04.2014)