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Arbeitsrecht

Effet utile

Das Wort ist der französischen Sprache entnommen. Wörtlich bedeutet effet utile so viel wie „nützliche Wirkung“ oder auch „größtmögliche Effektivität“. Im Völkerrecht spielt effet utile dort eine Rolle, wo es um die Normauslegung geht. Danach ist eine Norm grundsätzlich so auszulegen, dass das durch die Norm erstrebte Vertragsziel am besten erreicht wird. Auch im Europarecht hat der Grundsatz eine große Bedeutung. Bisweilen berufen sich zudem nationale Gerichte auf den Grundsatz, so beispielsweise das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei aufeinanderfolgenden sachgrundlosen Befristungen durch mehrere verbundene Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 24.06.2015 – 7 AZR 452/13).

(Letzte Aktualisierung: 04.01.2016)