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Arbeitsrecht

Ehegattenarbeitsverhältnis

Hierbei handelt es sich arbeitsrechtlich um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis zwischen Eheleuten. Es weist in arbeitsrechtlicher Hinsicht keine nennenswerten Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnisses auf.

Bedeutsam ist vor allem die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses. Hierzu hat das Finanzgericht Niedersachen entschieden (FG Niedersachsen, Urt. v. 07.01.2014 – 9 K 135/12, veröffentlicht u. a. in DB 2014, 512):

„1. Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns berührt allein die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht.
2. Ist das Angehörigenarbeitsverhältnis im Übrigen steuerlich anzuerkennen, wird eine überhöhte Gegenleistung auf ein angemessenes Maß beschränkt.“

Aus steuerlicher Hinsicht sind auch folgende Entscheidungen beachtenswert:

FG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2012 – 9 K 2351/12 E:

„1. Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis muss zivilrechtlich wirksam vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden, und es muss inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter Fremden üblich ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. Sofern sich die Arbeitsleistung nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt, muss sie durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden. Einem zwischen Ehegatten vereinbarten Arbeitsverhältnis ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn weder Arbeitszeiten vereinbart waren noch Regelungen zur Einhaltung der vereinbarten Arbeitsstunden bestanden noch die zu leistende Arbeit konkret festgelegt war.“

BFH, Urt. v. 17.07.2013 – X R 31/12):

„1. Bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig. 2. Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, steht dies der Annahme, das Arbeitsverhältnis sei tatsächlich durchgeführt worden, grundsätzlich nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann und deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen ist. 3. Die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft – sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt – in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat.“

(Letzte Aktualisierung: 10.03.2014)

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