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Arbeitsrecht

Klageverzicht (Kündigungsschutzklage)

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. In einer formularmäßigen Erklärung bedarf es hierfür jedoch grundsätzlich einer Kompensation. Weiteres ist der nachfolgenden Entscheidung des LAG Niedersachsen sowie den ergänzenden Hinweisen zu diesem Urteil zu entnehmen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat entschieden (LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2014 – 5 Sa 1099/13):

„Enthält ein formularmäßiger Verzicht auf das Recht Kündigungsschutzklage zu erheben im Gegenzug die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note gut zu erteilen, ist dieser Verzicht wirksam, es sei denn, dem Arbeitnehmer steht unter Berücksichtigung der herkömmlichen Darlegungs- und Beweislast in einem Zeugnisprozess eine gute Beurteilung zweifelsfrei zu.“*

Ergänzende Hinweise: Es wird gerne übersehen, dass der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch einen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres wirksam ist. So ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der „reine“ Klageverzicht, d. h. der Verzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und damit im Ergebnis nicht wirksam (BAG, Urt. v. 06.09.2007 – 2 AZR 722/06). Die Art der arbeitgeberseitigen Kompensation ist in diesem Zusammenhang wenig relevant. Bei einer Abfindungszahlung von beispielsweise 10,00 EUR müsste man die Kompensation wohl als unzureichend ansehen (LAG Niedersachsen, a.a.O.). Bei einer Abfindung von 250,00 EUR ließe sich die Kompensation begrifflich aber nicht verneinen (LAG Niedersachsen, a.a.O.). Das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl muss hinter der klaren gesetzlichen Dogmatik zurücktreten, die es gebietet, dass im Rahmen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff. BGB Leistung und Gegenleistung nicht auf Angemessenheit überprüft werden (so LAG Niedersachsen, a.a.O.). Mit Blick auf die etwaig als unzureichend anzusehende Kompensation differenziert das LAG bei der Note des Zeugnisses. Eine Note, auf die der Arbeitnehmer ohnehin und ohne weiteres einen Anspruch besitzt, ist als Kompensation für den Verzicht auf einen Kündigungsschutzklage nicht geeignet.

*Leitsatz der Entscheidung des LAG

(Letzte Aktualisierung: 30.06.2014)