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Arbeitsrecht

Werkstudenten / Werkstudentenprivileg

Eine Arbeit, die gegen Entgelt verrichtet wird, unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse mit Werkstudenten. Allerdings sind solche Studenten unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung privilegiert, d.h. beitragsfrei (so genanntes Werkstudentenprivileg).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind, solche Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, von der Krankenversicherung befreit und müssen damit zugleich keine Beiträge zur Pflegeversicherung leisten. Entsprechendes gilt für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III). Hinsichtlich der Rentenversicherung besteht bei Studenten grundsätzlich in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung Versicherungspflicht, wenn nicht eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.

(Letzte Aktualisierung: 24.08.2015)

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