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Handels- und Gesellschaftsrecht

Obliegenheit

Unter einer Obliegenheit versteht man eine „Pflicht“, die die betreffende Person im eigenen Interesse erfüllen sollte, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Rechtlich korrekt handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im eigentlichen Sinne, denn diese würde dem Gläubiger einen mithilfe einer Klage durchsetzbaren Anspruch bieten. Darum handelt es sich bei der Obliegenheit nicht. Vielmehr geht es um eine „Pflicht“ des durch die Obliegenheit Betroffenen „sich selbst gegenüber“, d. h. es droht demjenigen, der eine Obliegenheitsverletzung begeht, ein Rechtsverlust. Er sollte als im eigenen Interesse darum bemüht sein, die Verletzung der Obliegenheit zu vermeiden.

Als Beispiel für eine mögliche Obliegenheitsverletzung gilt § 377 HGB (sog. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf), im Arbeitsrecht enthält § 615 Satz 2 BGB den Fall einer Obliegenheitsverletzung des Dienstnehmers bzw. Arbeitnehmers. Letzteres führt z. B. dazu, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist trotz etwaig laufenden Kündigungsschutzprozesses grundsätzlich um anderweitige Arbeit bemüht sein muss, wenn er nicht den Anspruch auf das sog. Annahmeverzugsentgelt (§ 615 Satz 1 BGB) ganz oder teilweise verlieren möchte.

Von einer Informationsobliegenheit des Arbeitgebers spricht man, wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über Details des dem Arbeitnehmer zustehenden und ggf. verfallenden Anspruchs auf Erholungsurlaub rechtzeitig aufzuklären hat (vgl. BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

(Letzte Aktualisierung: 28.02.2020)