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Handels- und Gesellschaftsrecht

Partnerschaft / Partnergesellschaft

Die Partnergesellschaft hat es in der Praxis bis heute nicht zu einem höheren Verbreitungsgrad gebracht. Das dürfte v. a. an der Publizität, die mit dem Registereintrag verbunden ist, liegen. Es interessieren in erster Linie die gegenüber den übrigen Personengesellschaften bestehenden Besonderheiten, wozu die Regeln über die Haftung und etwa auch Fragen der Firmierung (siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Firma) gehören.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine für die Angehörigen freier Berufe gesondert geschaffene Gesellschaftsform. Die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft müssen zwingend natürliche Personen sein (§ 1 I PartGG). Der Zweck der Partnerschaftsgesellschaft ist auf die gemeinsame Ausübung freier Berufstätigkeit gerichtet. Bloße Kapitalbeteiligungen sind ausgeschlossen. Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus; sie ist keine Handelsgesellschaft.

Der OHG und KG vergleichbar ist die Partnerschaftsgesellschaft keine juristische Person. Sie besitzt Teilrechtsfähigkeit (§ 7 II PartGG).

Das Recht der Partnerschaftsgesellschaft ist an das der OHG angelehnt, wobei gesetzestechnisch zunächst auf die Vorschriften über die GbR verwiesen wird (§ 1 IV PartGG). Zahlreiche Bestimmungen über die OHG gelten auch bei der Partnerschaftsgesellschaft (s. z. B. § 7 II PartGG i.V.m. § 124 HGB).

(Letzte Aktualisierung: 12.06.2014)