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Kündigungsgründe Arbeitsvertrag A-Z

Bedrohung des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 08.05.2014 – 2 AZR 249/13, veröffentlicht u. a. in DB 2014, 2777):

„Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein erheblicher, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen (…). Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, dieser solle von einer beabsichtigten oder bereits erklärten Kündigung Abstand nehme (…). Eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob das Verhalten den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB bilden (…).“

Siehe auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.01.2020 – 8 Sa 30/19 [bedrohende Äußerung gegenüber einer Personalleiterin]

(Letzte Aktualisierung: 06.02.2020)