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Gesundheit / Medizinrecht

Arzthaftung (Hirnhautentzündung)

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass ein Krankenhaus einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schadensersatz zu leisten hat (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.10.2015 – 5 U 156/13)*.

Der Fall: Verspätet eingeleitete Behandlung einer Hirnhautentzündung

Der seinerzeit fünf Jahre alte Junge wurde mit Schüttelfrost und hohem Fieber in ein ostfriesisches Krankenhaus eingeliefert und dort stationär aufgenommen. Die Ärzte leiteten eine Infusionstherapie ein. Der Zustand des Kindes besserte sich jedoch nicht. Im Laufe des Abends und der Nacht erbrach es mehrfach. Gegen 4:00 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel. Der von der Mutter des Kindes herbeigerufene Pfleger sah jedoch keinen Handlungsbedarf. Gegen 7:00 Uhr informierte eine Krankenschwester den diensthabenden Arzt darüber, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten. Die Ärzte vermuteten das Vorliegen einer Hirnhautentzündung und begannen sofort mit einer Notfallversorgung. Eine Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht. Der Junge wurde daraufhin umgehend in ein Oldenburger Klinikum verlegt. An seinem ganzen Körper und im Gesicht zeigten sich blauschwarze Haut- und Muskelnekrosen (Gewebeschäden, die durch das Absterben von Zellen entstehen). Zwei Wochen später wurde der Fünfjährige in ein Hamburger Kinderkrankenhaus verlegt. Dort amputierte man ihm beide Unterschenkel. Außerdem erfolgten zahlreiche Haut- und Muskeltransplantationen. Der Junge muss bis heute einen Ganzkörperkompressionsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine wulstige Narbenbildung zu vermeiden.

Mit der Klage vor dem Landgericht nahm der Junge, vertreten durch seine Eltern, das ostfriesische Krankenhaus auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 350.000 Euro und Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es zeigte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme von einem groben Behandlungsfehler des Pflegers überzeugt.

Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil betätigt. Der Pfleger habe den Zustand des Fünfjährigen erkannt und dennoch keinen Arzt hinzugezogen. Dies stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Es hätte umgehend mit einer Notfalltherapie begonnen werden müssen. Dadurch wäre in jedem Fall ein besseres Ergebnis erzielt worden.

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schadensersatzansprüche habe nunmehr das LG Aurich zu befinden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

*Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 72/2015 v. 09.11.2015

(Letzte Aktualisierung: 27.11.2015)