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Sozialrecht

BEEG

Die Abkürzung „BEEG“ steht für das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.01.2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes v. 19.12.2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.

Siehe auch BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 495/17, MDR 2019, 1201 = NJW 2019, 2719 = NZA 2019, 1136 = ZIP 2019, 2180:

„1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.

  1. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.
  2. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.“

Siehe auch unsere Erläuterungen zum Stichwort Elternzeit.

(Letzte Aktualisierung: 25.04.2023)