Anruf eines Personalberaters auf dem privaten Handy des Arbeitnehmers kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.08.2018 6 U 51/18):
Das unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehende Verbot, Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung - über eine erste Kontaktaufnahme hinaus - an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, besteht auch für Anrufe unter einer Mobilfunknummer, soweit der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.
Siehe auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.05.2018 - 6 W 39/18:
Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass "putschartig" ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt.
(Veröffentlichungsdatum: 27.10.2018)
Autor(en)
Jens Reininghaus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Rainer Robbel
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV)
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Dr. Uwe Schlegel
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
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