Betriebsbegriff nach § 23 KSchG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst sich im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung mit dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (BAG, Urteil vom 19.7.2016 - 2 AZR 468/15, u.a. veröffentlicht in DB 2016, 2362). Im Orientierungssatz heißt es:
1. Arbeitnehmer zählen für die Bestimmung der Betriebsgröße i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG nur mit, wenn sie in die betriebliche Struktur eingebunden sind. Dafür ist erforderlich, dass sie ihre Tätigkeit für diesen Betrieb erbringen und die Weisungen zu ihrer Durchführung im Wesentlichen von dort erhalten. Gelegentliche Besuche eines Betriebs in einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten im Rahmen von Meetings und Präsentationen reichen für eine Einbindung in den Betrieb nicht aus.
2. § 23 Abs. 1 KSchG stellt weiterhin auf die Betriebs- und nicht auf die Unternehmensgröße ab. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht angesichts der vom Arbeitgeber geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere gehen und die Bestimmung des Betriebsbegriffs nach herkömmlicher Definition zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung betroffener Arbeitnehmer führte. Der Betriebsbezug des Schwellenwerts ist demnach nicht schon immer dann zu durchbrechen, wenn sich das Unternehmen zwar in mehrere kleine, organisatorisch verselbständigte Einheiten gliedert, insgesamt aber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
(Veröffentlichungsdatum: 21.10.2016)
Autor(en)
Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Dr. Uwe Schlegel
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Top-Themen
Unsere Erfolge
ETL-Rechtsanwälte streiten erfolgreich vor Gerichten und Behörden.
Podcast / Videos
Interviews und Videos zu aktuellen Themen.
Jetzt reinhören und ansehen.
Formulare / Verträge
Über 200 Vorlagen und Muster downloaden.
Referenzen
Zufriedene Kunden empfehlen die ETL-Rechtsanwälte.
Veranstaltungen
Letzte Aktualisierung
Frage des Tages
21.04.2018
Bezahlte Freistellung wegen Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch den Arbeitnehmer?
Jetzt lesen.
Wir sind für Sie da
Unter unserer Servicenummer 0800 7 77 51 11 erhalten Sie schnelle und kompetente Hilfe.
E-Mail: Zum Kontaktformular
Rechtsanwalts-Suche
ETL-Rechtsanwalt in Deutschland finden.

Unternehmen der ETL-Gruppe
Mehr Infos auf www.ETL.de
Unverbindliche Anfrage
Lassen Sie uns eine kostenfreie Anfrage für Ihren Rechtsfall zukommen.