Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 entschieden, dass die bisherige Rechtslage, nach der die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners möglich ist, so genannte Stiefkindadoption, nicht aber die Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (Sukzessivadoption) gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Die Verweigerung der sukzessiven Adoption verletzt nach Meinung des Gerichts sowohl die Rechte der betroffenen Kinder als auch die der betroffenen Lebenspartner auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
Der Gesetzgeber hat bis zum 30.06.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu finden. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.
(Veröffentlichungsdatum: 22.02.2013)
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