Keine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung aller Vertragspartner über den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urt. v. 15.01.2013 - XI ZR 22/12, veröffentlicht u. a. in MDR 2013, 357):
"Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank."
Ergänzende Hinweise
Der BGH hatte über die Rechtmäßigkeit der ordentlichen, d. h. fristgemäßen Kündigung eines Girovertrages nach Nr. 19 Abs. 1 der AGB-Banken 2002 zu entscheiden. Die Bestimmung lautet:
"Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen."
(Veröffentlichungsdatum: 09.04.2013)
Autor(en)
Jörg Hahn
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Erfurt
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