Notarzt geht selbständiger Tätigkeit nach!
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat entschieden (LSG Hessen, Urt. v. 11.04.209 L 8 KR 487/17):
1. Besteht zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (Anschluss an
BSG vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R).
2. Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reicht es nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Die aus Gründen der Koordination der Rettungsmaßnahmen bei einem Großschadensereignis notwendige Einräumung der fachlichen Weisungsbefugnis auf die Einsatzleitung bzw. den leitenden Notarzt stellt eine ordnungsrechtliche Regelung der Gefahrenabwehr und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge dar, der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Die Normen zur Organisation des Rettungsdienstes sind als solche nicht geeignet, eine arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis zu begründen (ebenso LSG Berlin-Potsdam vom 14.9.2017 - L 1 KR 404/15 = juris RdNr 48; LSG Essen vom 8.2.2017 - L 8 R 162/15 = juris RdNr 151).
Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.
(Veröffentlichungsdatum: 23.08.2019)
Autor(en)
Raik Pentzek
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Rostock
Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Rostock
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