Trotz formal nicht ordnungsgemäßer Aufklärung keine rechtswidrige ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit einer sog. Lebendspende
Das Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass trotz formal nicht korrekter Aufklärung im Zusammenhang mit der Entnahme eines Organs zum Zwecke der Lebendspende nicht automatisch ein rechtswidriger Eingriff seitens der behandelnden Mediziner vorliege (OLG Hamm, Urt. v. 7.9.2016 - 3 U 6/16).
In dem durch das Gericht zu beurteilende Fall hatte eine Arzthelferin (Klägerin) ihrem an einer geschädigten Niere leidenden Vater eine Niere gespendet. In diesem Zusammenhang war es zu einer formal nicht korrekten Aufklärung nach § 8 Abs. 2 Transplantationsgesetz (TPG) gekommen. Das OLG erkennt hierin alleine noch keinen Fall eines rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin. Das Gericht geht von einer sogenannten hypothetischen Einwilligung aus, was bedeutet, dass die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts auch dann in den Eingriff eingewilligt hätte, wenn es zu einer formal korrekten Aufklärung nach dem TPG gekommen wäre.
(Veröffentlichungsdatum: 04.11.2016)
Autor(en)
Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Dr. Uwe Schlegel
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Top-Themen
Unsere Erfolge
ETL-Rechtsanwälte streiten erfolgreich vor Gerichten und Behörden.
Podcast / Videos
Interviews und Videos zu aktuellen Themen.
Jetzt reinhören und ansehen.
Formulare / Verträge
Über 200 Vorlagen und Muster downloaden.
Referenzen
Zufriedene Kunden empfehlen die ETL-Rechtsanwälte.
Veranstaltungen
Letzte Aktualisierung
Frage des Tages
21.04.2018
Bezahlte Freistellung wegen Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch den Arbeitnehmer?
Jetzt lesen.
Wir sind für Sie da
Unter unserer Servicenummer 0800 7 77 51 11 erhalten Sie schnelle und kompetente Hilfe.
E-Mail: Zum Kontaktformular
Rechtsanwalts-Suche
ETL-Rechtsanwalt in Deutschland finden.

Unternehmen der ETL-Gruppe
Mehr Infos auf www.ETL.de
Unverbindliche Anfrage
Lassen Sie uns eine kostenfreie Anfrage für Ihren Rechtsfall zukommen.