Unbefristet rückwirkender Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung bei Scheinselbstständigkeit?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger als sogenannter Scheinselbständiger 13 Jahre lang beschäftigt war, bevor dann das Beschäftigungsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers sein Ende gefunden hatte (EuGH, Schlussanträge v. 08.06.2017 - C-214/16).
Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses erhob der Kläger Klage und begehrte unter anderem Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung. Der Fall ist noch nicht abschließend entschieden. Allerdings hat das zuständige Gericht im Vereinigten Königreich bereits erkannt, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe.
Der Generalanwalt beim EuGH, dessen Auffassung das Gericht regelmäßig in seinen Urteilen folgt, schätzt die Rechtslage so ein, dass der Arbeitgeber die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub hätte ermöglichen müssen. Sei das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet, stehe dem Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für den bezahlten Jahresurlaub zu, den der Arbeitnehmer bis zu dem Tag, an dem ihm der Arbeitgeber eine entsprechende Möglichkeit zur Ausübung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub geschaffen habe, nicht genommen habe. Sei eine solche Möglichkeit - wie im vorliegenden Fall - nie geschaffen worden, sei eine finanzielle Vergütung für die gesamte Dauer der Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
Ergänzende Hinweise
Sollte der EuGH so entscheiden, wie es der Einschätzung des Generalanwalts entspricht, würde dies für Fälle der Scheinselbstständigkeit enorme wirtschaftliche Risiken für betroffene Arbeitgeber schaffen, weit über das Maß der Risiken hinaus, die ohnehin in derartigen Fällen bestehen, so insbesondere mit Blick auf nachträglich zu leistende Sozialversicherungsbeiträge.
Der Fall spielt im vereinigten Königreich, ist aber natürlich auch auf Rechtsordnungen anderer Länder der EU grundsätzlich übertragbar.
Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.
(Veröffentlichungsdatum: 16.06.2017)
Autor(en)
Dr. Uwe Schlegel
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Rüdiger Soltyszeck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, LL.M.
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
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