Unwirksame Klauseln in einer Datenschutzrichtlinie
Das KG hatte über eine frühere Datenschutzrichtlinie von Apple zu entscheiden (KG, Urt. v. 27.12.2018 23 U 196/13, DB 2019, 1018).
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Datenschutzrichtlinien um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Klauseln in einer Datenschutzrichtlinie, die von wesentlichen Grundgedanken der DSGVO abweichen, sind nach Einschätzung des KG unwirksam.
(Veröffentlichungsdatum: 14.05.2019)
Autor(en)
Jens Reininghaus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Rainer Robbel
Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV)
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
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