Unwirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung aufgrund jahrelanger Befristung der Arbeitszeiterhöhung
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann ein Arbeitnehmer durch eine Befristung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden (BAG, Urt. v. 23.3.2016 - 7 AZR 828/13).*
Eine befristete Arbeitszeiterhöhung kann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn es bereits seit Jahren zu einer Befristung von Arbeitszeiterhöhungen kam. Die ständige Befristung lässt nämlich auf einen dauerhaften Bedarf an der zusätzlichen Arbeitsleistung schließen. Der von der Befristung betroffene Arbeitnehmer wird dadurch unangemessen benachteiligt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Fall
Ein in einer Heimschule beschäftigter Lehrer in Teilzeit war seit dem Schuljahr 2001/2002 jedes Jahr von einer befristeten Arbeitszeiterhöhung betroffen. Hintergrund dessen waren überwiegend Teilzeitbeschäftigungen, Reduzierungen der Unterrichtsstunden (sog. Deputatsreduzierungen), Urlaub oder Erkrankungen anderer Lehrkräfte. Für das Schuljahr 2011/2012 wurde schließlich eine weitere befristete Erhöhung der Unterrichtsstunden vereinbart. Als Grund wurde, wie die Jahre zuvor, Deputatsreduzierungen anderer Lehrkräfte genannt. Der Lehrer war damit nunmehr nicht mehr einverstanden. Seiner Meinung nach sei er durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung unangemessen benachteiligt worden. Die wiederholte Erhöhung der Unterrichtsstunden belege, dass ein ständiger Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung bestehe. Er erhob daher gegen die befristete Arbeitszeiterhöhung Klage.
Sowohl das Arbeitsgericht Ulm als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielten die befristete Erhöhung der Unterrichtsstunden für unwirksam. Der Lehrer sei dadurch unangemessen benachteiligt worden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Schulträgerin.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision der Schulträgerin zurück. Der Lehrer sei durch die befristete Arbeitszeiterhöhung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt worden. Dies habe die Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien ergeben.
Ergänzende Hinweise
Das BAG verweis in seiner Entscheidung auch darauf, dass im Falle einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang Umstände vorliegen müssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt über das erhöhte Arbeitsvolumen nach § 14 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetzes) rechtfertigen können, um eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liege in der Regel nur vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung belaufe. Da dies hier nicht Fall gewesen sei, habe es nicht eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG bedurft. Vielmehr sei es auf eine Abwägung der wechselseitigen Interessen angekommen.
*Quelle: ra-online GmbH
(Veröffentlichungsdatum: 11.10.2016)
Autor(en)
Steffen Pasler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Greifswald, Rostock
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