Vorläufige Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung?
Es ist zwischen den Senaten des Bundesarbeitsgerichts (BAG) umstritten, ob der Arbeitnehmer so lange einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nachkommen muss, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unbilligkeit der Weisung feststellt.
Der Zehnte Senat fragt anlässlich eines ihm vorliegenden Falles den fünften Senat an, ob der Fünfte Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält (BAG, Beschl. v. 14.06.2017 - 10 AZR 330/16). Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht - auch nicht vorläufig - Folgen muss, der Fünfte Senat hingegen hat die Auffassung vertreten, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist, nicht hinwegsetzen dürfe, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle (BAG, Urt. v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11).
Wir werden berichten.
(Veröffentlichungsdatum: 22.06.2017)
Autor(en)
Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
Steffen Pasler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Greifswald, Rostock
Dr. Uwe Schlegel
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
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