Zur Wahrung der Drei-Wochen-Klagefrist bei einer Änderungskündigung
Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zur Frage der Wahrung der Drei-Wochen-Klagefrist bei einer durch einen Arbeitnehmer erhaltenen Änderungskündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen (BAG, Urt. v. 21.05.2019 2 AZR 26/19).
Nach Auffassung des BAG gilt: Hat der Arbeitnehmer ein mit der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbundenes Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG (soziale Rechtfertigung) angenommen, genügte es zur Wahrung der Drei-Wochen-Klagefrist bzw. zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und den Antrag später entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst.
(Veröffentlichungsdatum: 16.09.2019)
Autor(en)
Marco Andrä
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt (Oder)
Dr. Uwe Schlegel
Rechtsanwalt
ETL Rechtsanwälte GmbH, Köln
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