Darf die Familienversicherung rückwirkend beendet werden?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 30.08.2019 - L 9 KR 130/17 - über die Frage der rückwirkende Beendigung der Familienversicherung wie folgt entschieden:
Maßgebend ist das voraussichtliche Einkommen, welches grundsätzlich anhand des durchschnittlichen Einkommens der zurückliegenden Zeit zu ermitteln ist, wenn keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das Gebot vorausschauender Betrachtung anhand des vergangenen Einkommens ergibt sich auch aus der Verwendung des Begriffs des
regelmäßigen Einkommens.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Das LSG hat zunächst noch einmal klargestellt, dass maßgeblich das Gesamteinkommen ist. Gesamteinkommen wird nach § 16 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert. Damit sind alle Einkommensarten relevant. Weiter wird auf die missverständlichen Formulierungen in den Fragebögen der Krankenkassen eingegangen. Danach wird nach dem regelmäßig im Monat
zufließenden Einkommen gefragt. Regelmäßig im Monat
stellt dabei nicht auf regelmäßig monatlich zufließende Einkünfte ab, sondern auf die regelmäßigen Einkommensverhältnisse je Monat. Es ist damit der Durchschnitt pro Jahr maßgeblich. Schließlich wurde eine für die Praxis sehr relevante Tatsache noch einmal hervorgehoben. Die vorausschauende Betrachtung bleibt auch dann maßgebend, wenn ihre Annahmen mit den späteren Einkommensentwicklungen nicht übereinstimmen. Dies bedeutet, dass es nicht auf die Verhältnisse aktuell ankommt. Entscheidend sind die Tatsachen, welche bei vorausschauender Bewertung zu erwarten waren. Dies wird regelmäßig von den Krankenkassen übersehen.
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(Veröffentlichungsdatum: 02.10.2019)
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