Kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit abgelehnt werden?
Zur Frage einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden hat das Landessozialgericht Hessen (LSG) mit Urteil vom 23.08.2019 - L 5 R 226/18 - wie folgt entschieden:
Der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gegebenenfalls Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit aus
§ 8 Abs. 1 TzBfG oder auf Teilzeitbeschäftigung aus § 81 Abs. 5 Satz 3 1. Halbs. SGB IX (a.F.) hätte ableiten können (
).
Ergänzende Hinweise des Experten für Rentenrecht
Das LSG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der zu Gunsten der Arbeitnehmer geschaffene Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Rentenverfahren gegen den Antragsteller wirken kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen, wenn der Versicherte einen Teilzeit-Arbeitsplatz tatsächlich und nicht nur vorübergehend innehat und durch die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt (BSG GS, Beschluss vom 11.12.1969 - GS 2/68; BSG, Urt. v. 30.09.1970 - 12 RJ 180/66). Daher war hier entscheidend, ob der Antragsteller diese gesetzliche Möglichkeit hat wahrnehmen müssen. Das LSG lehnte dies ab. Es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage. Anders als im Bereich des Sozialgesetzbuches II, §5 Abs. 3 S. 1 SGB II, gebe es keine Möglichkeit der Behörde, selbst entsprechende Anträge zu stellen und so die gesetzlichen Rechte an Stelle des Antragstellers wahrzunehmen. Darüber hinaus bestehen auch keine ungeschriebenen Mitwirkungspflichten des Klägers, zur Vermeidung einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit oder auf Bereitstellung eines Teilzeitarbeitsplatzes gegenüber seinem Arbeitgeber zu stellen.
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(Veröffentlichungsdatum: 07.10.2019)
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