Kann eine Scheinselbständigkeit allein durch unklares Auftreten am Markt begründet werden?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschl. v. 01.04.2019 - B 12 R 21/18 B - zur Frage der Scheinselbständigkeit entschieden:
Die grundsätzliche Frage, wer Arbeitgeber ist, ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, (
) (vgl aktuell
BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 18 (
) anlässlich des vorliegenden Sachverhalts nicht (erneut) allgemein/abstrakt klärungsbedürftig geworden.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Der Kläger hatte sich in dem Rechtsstreit u.a. damit verteidigt, dass nicht er sondern ein japanisches Unternehmen Auftraggeber (und damit auch Arbeitgeber) gewesen sei. Er sei lediglich Obmann
gewesen. Das Gericht II. Instanz hatte dazu festgestellt, dass bereits die Verträge nicht mit hinreichender Deutlichkeit das japanische Unternehmen als Auftraggeber ausweisen. Zudem hatte der Kläger die tatsächliche volle Verfügungsgewalt über die erzielten Erlöse. Der Kläger hatte auch in keiner Weise gegenüber dem japanischen Unternehmen Rechenschaft abgelegt. Wer im Geschäftsverkehr seine Erklärungen nicht gegen sich persönlich gelten lassen will, hat als Erklärender zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen eines Dritten gehandelt hat oder sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen war. Diese Bewertung wurde vom BSG bestätigt. Danach ist das Auftreten am Markt und die vertragliche Grundlage ein wesentlicher Indikator für die sozialrechtliche Statusbewertung.
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(Veröffentlichungsdatum: 10.10.2019)
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