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Kann ich mit Leistungen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes meinen Lebensunterhalt bestreiten?

Kann ich mit Leistungen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes meinen Lebensunterhalt bestreiten?
Frage des Tages
16.05.2020

Kann ich mit Leistungen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes meinen Lebensunterhalt bestreiten?

Das Soforthilfeprogramm des Bundes unterstützt entsprechend den am 23.03.2020 beschlossenen Eckpunkten kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe durch einen Zuschuss bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen, bezogen auf die drei der Antragstellung folgenden Monate.

Dagegen können Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden.

Damit auch insofern die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt.*

Ergänzende Hinweise

In dem Antrag auf Gewährung der Soforthilfe wird ausdrücklich nach dem Grund für den Liquiditätsengpass seit dem 11.03.2020 erfragt und erläutert:

 Liquiditätsengpass bedeutet, dass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen

*Quelle: BMWi, Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes, 30.03.2020

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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