Sollte der sozialrechtliche Status von Einzelunternehmern ohne Beschäftigte vom Anwalt geprüft werden?
Die Bewertung des sozialrechtlichen Status von sogenannten Solo-Selbständigen
, also Einzelunternehmer ohne eigene Angestellte, ist für den Auftraggeber besonders schwierig. Dabei beinhaltet gerade die Beauftragung von Einzelunternehmern ohne Beschäftigte ein besonderes Risiko von Nachforderungen der Sozialbeiträge in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Sollte sich eine abhängige Beschäftigung ergeben, müssten Sozialbeiträge nachgezahlt werden. Die Haftung für die Zahlung der Sozialbeiträge hat alleine der Arbeitgeber (Auftraggeber). Ein Rückgriff auf den Auftragnehmer ist auf 3 Monate begrenzt. Der Arbeitgeber kann in einem bestehenden Vertragsverhältnis rückständige Sozialbeiträge mit Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt nur 3 Monate lang bis zur Pfändungsfreigrenze aufrechnen. Dies bedeutet, dass der Vertrag noch nicht beendet sein darf.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 08.08.2019 L 7 BA 3027/18 - entschieden:
Gegen die Annahme, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung wie bei einem Arbeitnehmer bestanden hätte, streitet auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 in höchst unterschiedlichem zeitlichen Umfang für den Kläger tätig geworden ist. Ausweislich der vom Beigeladenen zu 1 vorgelegten Stundenauflistung reichte die tägliche Arbeitszeit von einer Stunde (so am 19. Juli 2013) bis zu 9,5 Stunden (so am 11. Mai 2012) (
).
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
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(Veröffentlichungsdatum: 27.09.2019)
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