Prüfstelle Coronavirus-Soforthilfe
Zentrale Prüfstelle der ETL für Coronavirus-Soforthilfe
Vermeidung strafrechtlicher Folgen bei unberechtigter Inanspruchnahme der Soforthilfe
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben beim Antrag auf Soforthilfe oder anderer staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Krise drohen Strafen. Wir helfen Ihnen, diese zu vermeiden und beraten Sie, wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen die beantragten Hilfen zustehen.
Mit der staatlichen Soforthilfe können Unternehmer und Unternehmen, die auf Grund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind und auf Grund dessen Liquiditätsengpässe erlitten haben, eine einmalige, nicht rückzahlbare Zahlung beantragen, die dazu dienen soll, geschäftliche Ausgaben, wie Mieten, Leasingkosten, Strom- und andere Verbrauchskosten, die im Unternehmen entstehen, abzumildern.
Die Soforthilfe kann von gewerblichen Unternehmen, Sozialunternehmen, Land- und Forstwirten und Angehörigen der Freien Berufe beantragt werden.
Doch es ist Vorsicht geboten: Die Beantragung von Soforthilfe ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden, denn es müssen für das beantragende Unternehmen die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe vorliegen bzw. vorgelegen haben. Diese sind regional unterschiedlich, da die Soforthilfen Ländersache sind. Es ist also auf die Bedingungen eines jeden Bundeslandes zu schauen.
Einheitlich wird in den Bundesländern darauf abgestellt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens wesentlich beeinträchtigt gewesen ist. Als ein wesentlicher Grund wird in diesem Zusammenhang auf einen Liquiditätsengpass abgestellt, der vorliegt, wenn die „fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“* Aber auch wenn andere Gründe für den Bezug von Soforthilfe angegeben wurden, müssen deren Voraussetzungen vorgelegen haben, um die Inanspruchnahme der Soforthilfe zu rechtfertigen.
*Quelle: Antrag auf Soforthilfe
Viele Unternehmen und Unternehmer haben die Soforthilfe beantragt. Ob bei allen die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe vorgelegen haben, erscheint fraglich, jedoch wurde mit der Antragstellung das Vorhandensein einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage im Formular der einzelnen Bundesländer bestätigt.
Wenn sich nun herausstellt, dass der Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, kann dies strafrechtlich relevant sein und es muss mit entsprechenden Konsequenzen gerechnet werden.
Damit Unternehmer nicht in diese Falle geraten, hilft die Prüfstelle Soforthilfe der ETL Rechtsanwälte GmbH, Ihnen Sicherheit zu verschaffen, ob Sie die Soforthilfe berechtigt erhalten haben oder Ihr Antrag Sie zum Bezug der Soforthilfe berechtigt.
Prüfstelle Soforthilfe: Anwaltliche Unterstützung zum fairen Preis
Der Service der ETL Prüfstelle Soforthilfe prüft Ihren Antrag, aber auch die Bewilligung der Soforthilfe. Wir gestalten den Vorgang einfach!
1. Schritt: Sie lassen uns die notwendigen Unterlagen zukommen
Sie mailen/faxen uns Ihren Antrag auf Soforthilfe und den Bescheid der zuständigen Landesbehörde, sofern Ihnen dieser vorliegt, sowie Ihre Kontaktdaten zu.
2. Schritt: Wir rufen Sie an und erfragen etwaig notwendige Einzelheiten
Um die Berechtigung des Bezugs der Soforthilfe zu prüfen, benötigen wir Informationen, die wir anlässlich eines Anrufs bei Ihnen erfragen.
3. Schritt: Wir prüfen schnellstmöglich und geben Ihnen eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen
Unsere rechtliche Prüfung geschieht zügig und effizient. Wir benachrichtigen Sie so schnell wie möglich über die Berechtigung des Bezugs von Soforthilfe durch Sie und weisen Sie auf Risiken hin, sofern solche bestehen. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine Lösungsstrategie.
4. Unsere Kosten: Transparent und klar kalkulierbar!
Die Kosten für unsere Arbeit sind im Voraus klar kalkulierbar. Die Gebühr beträgt einmalig 450,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer (= 535,50 Euro brutto).
Unsere Standorte finden Sie hier.
Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de