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Mietrecht / WEG-Recht

Mietpreisbremse

Der Koalitionsausschuss, ein Beratungsgremium der Spitzen von CDU/CSU und SPD hat am Abend des 24.02.2015 das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) beschlossen.

Der Bundestag soll das Gesetz, welches auch die sog. Mietpreisbremse enthalten wird, bereits in der 10. Kalenderwoche beschließen. Ein Inkrafttreten ist für April 2015 geplant.

Bis es zu Auswirkungen für Mieter und Vermieter kommt, wird es länger dauern, da die Umsetzung des Gesetzes den einzelnen Bundesländern obliegt. Diese können zunächst gemäß dem neuen § 556d Abs. 2 BGB die sogenannten „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. Eine solche Festlegung gilt höchstens für 5 Jahre.

Macht ein Bundesland keinen Gebrauch von der Möglichkeit den räumlichen Geltungsbereich der Mietpreisbremse zu definieren, gilt die Mietpreisbremse nicht.

Im Kern besagt die Mietpreisbremse, welche dann im neuen § 556d Abs. 1 BGB geregelt sein wird, dass im Falle einer Neuvermietung die neue Miete die sogenannte „ortsübliche Vergleichsmiete“ (Diese richtet sich nach den Vorgaben des § 558 BGB) um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen darf. Dies gilt, wie beschrieben, nur in den zuvor durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten.

Darüber hinaus gelten auch Ausnahmen: Die Mietpreisbremse gilt nicht bei der Erstvermietung neu errichteter Wohnungen (ab dem 1. Oktober 2014) und der Wiedervermietung von umfassend sanierten Wohnungen. Wann eine Wohnung als umfassend saniert im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, ist derzeit nicht geklärt. Man wird aber wohl davon ausgehen dürfen, dass die Umbaukosten zumindest ein Drittel der Kosten eines Neubaus betragen müssen.

Fazit: Während sich einige politische Lager mit der Einführung der Mietpreisbremse brüsten, geht sie anderen nicht weit genug. Welche Auswirkungen die Gesetzesnovelle tatsächlich haben wird, hängt davon ab, wie die Bundeländer mit der Möglichkeit, den Geltungsbereich per Rechtsverordnung zu regeln, umgehen. Jedenfalls treffen den Vermieter ggf. weitere Prüfpflichten, die Beratungsbedarf eröffnen.

Bei der Neugestaltung von Mietverträgen sei die Einholung kompetenten Rates empfohlen.

(Letzte Aktualisierung: 26.02.2015)