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Sozialrecht

Elterngeld (Provisionszahlungen)

Die Berechnung des Elterngeldes wirft nach wie vor viele Fragen auf. Daher sollten bei strittigen Fragen Widerspruch und gegebenenfalls Klage zum Sozialgericht eingereicht werden. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass innerhalb des Verfahrens weitere Entscheidungen der Sozialgerichte Klarheit verschaffen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.12.2016 – L 11 EG 1557/16 – entschieden:

„Allerdings hat die Beklagte zu Unrecht die Provisionen i.H.v. insgesamt 6.808,80 EUR im Bemessungszeitraum nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld zu niedrig festgesetzt. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG stellt in der hier gemäß der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG ausdrücklich anwendbaren ab 01.01.2015 geltenden Fassung (Gesetz vom 27.01.2015, BGBl I 33) darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Damit wird an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen laufendem Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG) und sonstigen Bezügen (§ 39b Abs. 3 EStG) angeknüpft. Dabei werden diese Begriffe in § 39b EStG nicht definiert, sondern nur in den LStR in Form von Verwaltungsanweisungen erläutert.

(…) Die ab 01.01.2015 neu eingeführte Ziffer 10 in LStR 2015 R 39b.2 Abs, 2 mit der Nennung von Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge könnte allerdings für eine lohnsteuerliche Beurteilung der hier gezahlten Quartalsprovisionen als sonstige Bezüge sprechen, sofern man diese als vierteljährliche Teilbeträge bezogen auf den Jahreslohn versteht und nicht von Einzelansprüchen ausgeht, die vierteljährlich fällig werden.

Damit käme jedoch den LStR, bei denen es sich lediglich um norminterpretierende Steuerrichtlinien ohne Rechtsnormqualität handelt (Bundesfinanzhof (BFH)04.05.2006, VI R 28/05, BFHE 213, 484; BFH 12.11.2009, VI R 20/07, BFHE 227, 435), die für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht bindend sind, eine direkte normative Wirkung für die Höhe des Elterngeldanspruchs zu.“

Es geht in der Entscheidung erneut um die Frage, wie die im Bundeselterngeldgesetz (BEEG) vorgenommenen Verweisungen auf das Steuerrecht zu verstehen sind. Dabei gehen die Sozialgerichte zunehmend davon aus, dass die für das Besteuerungsverfahren konzipierten Regelungen sozialrechtlich angepasst werden müssen. Es wurde vom LSG die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialversicherungsrecht angeraten. Bei Fragen helfen wir gerne bundesweit!

(Letzte Aktualisierung: 19.01.2017)