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Sozialrecht

Medizinische Hilfsmittel (Perücke)

Zwischen den Krankenkassen und den Versicherten entsteht immer wieder Streit, welche medizinischen Hilfsmittel von der Krankenkasse zu bezahlen sind. Die Krankenkassen argumentieren nicht selten mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Als „Klassiker“ in diesem Zusammenhang kann der Streit um die Versorgung mit Hörgeräten gesehen werden.

Zur Frage der Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung einer Perücke hat das Sozialgericht (SG) Koblenz am 30.11.2016 – Az. S 9 KR 756/15 und S 9 KR 920/16 – entschieden, dass nach einem Jahr Nutzung der Perücke eine Neuanschaffung gerechtfertigt sei. Unter Vernehmung einer sachverständigen Zeugin wurde festgestellt, dass selbst eine Reparatur keine vollwertige Nutzung der Perücke ermöglichte. Als Dauerversorgung komme nur eine Neuanschaffung in Betracht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 22.4.2015 – B 3 KR 3/14 R) zwischen dem Anspruch von Männern und Frauen auf Versorgung mit einer Perücke ein großer Unterschied besteht. Bei dem üblichen Schwund der Kopfbehaarung beim Mann liegt bereits kein regelwidriger Körperzustand vor, weil der teilweise bzw. vollständige Haarverlust – altersabhängig – die Mehrzahl aller Männer trifft. Der typische Haarausfall tritt aus biologischen Gründen bei Frauen kaum auf. Deshalb erregt eine haarlose Frau immer noch Aufsehen und wird unter Umständen als entstellt wahrgenommen. Damit kann der Verlust der Kopfbehaarung bei einer Frau als Krankheit eingestuft werden.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

(Letzte Aktualisierung: 19.01.2017)