Startseite | Stichworte | Ausfuhrlieferung
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/steuerrecht/ausfuhrlieferung
Steuerrecht

Ausfuhrlieferung

Der Begriff Ausfuhrlieferung wird relevant bei der Berechnung der Umsatzsteuer, wenn es um Auslands­lieferungen geht. Wird Ware in ein so genanntes Drittland geliefert, besteht Befreiung von der Umsatzsteuer­pflicht. Die Ausfuhrlieferung unterliegt klaren gesetzlichen Bestimmungen und muss durch entsprechende Belege detailliert nachgewiesen werden.

Definition von Drittland

Innerhalb der Europäischen Union wird die Ausfuhr als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt und so bezeichnet. Alle weiteren Länder, die nicht der EU angehören, stehen in diesem Zusammenhang außerhalb dieser speziellen Wirtschaftsgemeinschaft. Sie sind Drittländer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Produkte, die dorthin exportiert werden, gelten als Ausfuhrlieferung. Zu den Drittländern gehören also unser direkter Nachbar Schweiz, Norwegen oder auch die USA, auch Lieferungen nach Indien oder nach Neuseeland werden steuerrechtlich als Ausfuhrlieferung behandelt.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung

Soll eine Lieferung von der Umsatzsteuer befreit sein, muss das Unternehmen nachweisen, dass die Lieferung von Deutschland aus in das Drittland tatsächlich ausgeführt wird. Die betreffende Ware muss direkt vom Lieferanten in Deutschland zum Abnehmer beispielsweise nach China gehen. Wer die Ausführung der Lieferung unternimmt, ist dabei ohne Bedeutung. Ob es ein Frachtunternehmen ist, das die Ausfuhrlieferung übernimmt, ob der Lieferant selbst die Produkte transportiert oder ob der Empfänger die Waren abholt, spielt keine Rolle. Wichtig ist allein, dass durch Belege und per Buchführung nachgewiesen werden kann, dass die Lieferung von Firma zu Firma und von Land zu Land direkt erfolgt ist. Buchnachweise für eine Ausfuhrlieferung sind zum Beispiel Versendungsbelege der Speditionen und der Zollabfertigungen.

Besonderheiten bei der Ausfuhrlieferung

Ausgenommen von der Umsatzsteuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung sind Waren, die nicht direkt an einen Abnehmer im Drittland gehen. Ist eine zweite deutsche Firma als Handelspartner dazwischengeschaltet, so ist nur die Lieferung umsatzsteuerfrei, die auch eine tatsächliche Ausfuhrlieferung ist. Nur die zweite deutsche Firma kann also für die Ausfuhrlieferung Umsatzsteuerbefreiung erhalten. Wird von einer deutschen Firma an eine Niederlassung einer ausländischen Firma in Deutschland geliefert, ist auch das keine Ausfuhrlieferung und wird als Inlandslieferung besteuert.

Import von Waren aus Drittländern

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern, beispielsweise aus China oder aus Brasilien, unterliegt der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Diese Steuer muss der deutsche Unternehmer bezahlen. Allerdings kann sie in den meisten Fällen als Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung wieder abgezogen werden, sodass sie in aller Regel wirtschaftlich nicht belastet.

Private Ausfuhrlieferung in Drittländer

Auch wenn ein Privatmensch als Kunde Waren in ein Drittland mitnimmt, was man als private Ausfuhrlieferung bezeichnen könnte, besteht die Möglichkeit, für eine solche Transaktion ebenfalls Steuerbefreiung zu erhalten. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde in dem Drittland ansässig ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Ware spätestens drei Monate nach Kauf ins Drittland ausgeführt wird. Eine Bestätigung der Grenzzollstelle für diese besondere Ausfuhrlieferung ist die Bedingung dafür, dass dieser Kaufvorgang tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit ist. Damit kann der Verkäufer in Deutschland Umsatzsteuerbefreiung geltend machen. Es empfiehlt sich für Unternehmer, bei derartigen Transaktionen zunächst zur Sicherheit die deutsche Umsatzsteuer zu berechnen und sie gegebenenfalls nachträglich zu erstatten, sobald die entsprechenden Nachweise der Grenzzollstelle vorliegen.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)