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Steuerrecht

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, welche vom Verbraucher getragen wird. Bekannt ist sie auch unter der Bezeichnung Mehrwertsteuer. Indirekt bedeutet, sie wird nicht direkt beim Verbraucher erhoben wie z. B. die Einkommensteuer, sondern über einen Unternehmer, welcher Waren und Dienstleistungen verkauft und die vom Kunden einbehaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Die Erhebung der Umsatzsteuer ist also an einen Umsatz gekoppelt. In Deutschland beträgt die Umsatzsteuer derzeit 19 % des Umsatzes bzw. 7 % beim ermäßigten Satz. Je nachdem, wann die Steuer entsteht, unterscheidet man zwischen Soll- und Ist­besteuerung.

Umsatzsteuer in Deutschland

Die Umsatzsteuer ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen des Staates. In Deutschland wurden im Jahr 2012 fast 195 Milliarden EUR durch Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer vereinnahmt. Dies entspricht 45,7 % am Gesamtsteueraufkommen. In Deutschland kommt ein Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vor­steuer­abzug zum Einsatz. Die Besteuerung findet auf jeder Wirtschaftsstufe statt, wobei jeweils der Nettobetrag als Bemessungsgrundlage gilt. Unternehmer dürfen bezahlte Umsatzsteuer für den Erwerb von Vorleistungen als Vorsteuer abziehen. Die tatsächliche Zahllast geht damit auf den Endverbraucher über.

Entstehung der Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer wird zwischen Soll- und Istbesteuerung unterschieden, wobei erstere die Regel darstellt. Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer innerhalb jenes Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistung erbracht wurde, nicht aber in dem der Vereinnahmung des Entgelts. Es ist also für die Entstehung der Umsatzsteuer erst einmal unerheblich, ob eine Rechnung bereits bezahlt wurde, maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung von Seiten des Unternehmers. Dies kann in Form einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung erfolgen. Im Falle einer Lieferung gilt die Leistung als erbracht, wenn der Kunde die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut erlangt hat, es also in dessen Besitz ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Istbesteuerung vereinbart werden. Dann entsteht die Umsatzsteuer folgerichtig in dem Zeitraum, in welchem die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt. Maßgeblich sind demnach nur tatsächlich eingegangene Zahlungen. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

  • Der Gesamtumsatz im letzten Kalenderjahr übersteigt nicht den Betrag von 500.000 EUR.
  • Für den Unternehmer besteht keine Buchführungspflicht, vielmehr erfolgt die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung.
  • Die Umsätze werden aus einer freiberuflichen Tätigkeit heraus erzielt.

Grundsätzlich gilt, dass die Istbesteuerung gegenüber der Sollbesteuerung zu keinem anderen Ergebnis führen darf. Es ändert sich lediglich der Zeitpunkt der Entstehung.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)