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Steuerrecht

Steuerklasse

Der Begriff Steuerklasse findet vor allem im Rahmen des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Hierbei werden sechs verschiedene Steuerklassen unterschieden, die zu einer unterschiedlichen Besteuerung führen – abhängig von der persönlichen Lebenssituation. Darüber hinaus findet der Begriff aber auch im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Verwendung.

Steuerklassen im Einkommensteuergesetz

Mit den Lohnsteuerklassen im Einkommensteuergesetz wird die Höhe des Lohnsteuerabzugs festgelegt. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Darüber hinaus sind auch die Abzüge von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von der Steuerklasse abhängig. Insgesamt kennt das Einkommensteuergesetz sechs Steuerklassen, die hier in Kurzform beschrieben werden sollen:

Lohnsteuerklasse I: In diese Steuerklasse fallen Arbeitnehmer, die ledig sind. Auch eine verheiratete Person, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist und dauerhaft getrennt lebende Ehegatten werden in dieser Steuerklasse erfasst.

Lohnsteuerklasse II: Diese Steuerklasse gilt in erster Linie für alleinerziehende Personen.

Lohnsteuerklasse III: Steuerklasse für Verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Lohnsteuerklasse IV: Ebenfalls Steuerklasse für Verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Lohnsteuerklasse V: Wird dann gewählt, wenn von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern beantragt wird, den anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu erfassen. Wird bei Einkommen gewählt, deren Höhe sich stark unterscheidet.

Lohnsteuerklasse VI: Steuerklasse für Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte für weitere Dienstverhältnisse zusätzlich zum ersten benötigen.

Steuerklassen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt dem Begriff der Steuerklasse eine andere Bedeutung zu. Hier gibt es insgesamt drei Steuerklassen, mit denen unterschiedliche Verwandtschaftsverhältnisse abgebildet werden. Der Grad der Verwandtschaft hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer. Darüber hinaus wird über die Steuerklasse auch die Höhe der jeweiligen Freibeträge geregelt.

Steuerklasse I: Hierin werden Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern des Schenkend­en oder Verstorbenen erfasst

Steuerklasse II: Diese Steuerklasse gilt für Geschwister, Stiefeltern und Schwiegereltern des Schenkenden oder Verstorbenen

Steuerklasse III: In dieser Klasse werden alle übrigen Erben oder Beschenkten erfasst.

Beispiel: Der Wert eines Vermögens beträgt 550.000 EUR. Es soll die Erbschaftsteuer für den Ehegatten ermittelt werden. Da es für Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 EUR gibt, werden vom vererbten Vermögen nur 50.000 EUR versteuert. Ehegatten fallen in die Steuerklasse I, wodurch sich angesichts des Vermögenswertes (hier kommt eine Staffelung zum Einsatz – je höher das Vermögen, desto höher auch der Steuersatz) ein Steuersatz von 7 % ergibt.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)