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Steuerrecht

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben werden Ausgaben im Sinne des Einkommenssteuergesetzes bezeichnet, die sich weder den Betriebsausgaben noch den Werbungskosten zurechnen lassen und auch nicht wie solche behandelt werden. Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen, da sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hierfür kann der Sonderausgaben-Pauschbetrag zum Einsatz kommen oder ein Abzug per Einzelnachweis, falls dieser überschritten wird.

Unterteilung und Beispiele der Sonderausgaben

  1. Allgemeine Sonderausgaben
  2. Aufwendungen für Altersvorsorgeleistungen
  3. Sonstige Vorsorgeaufwendungen
  4. Aufwendungen für Riester-Rente
  5. Sonstige Sonderausgaben

Beispiele für allgemeine Sonderausgaben:

  • Unterhaltsleistungen
  • Aufwendungen für Kinderbetreuung
  • Schuldgeldzahlungen
  • Kirchensteuer
  • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium bis zu maximal 6.000 EUR pro Kalenderjahr.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag für die allgemeinen Sonderausgaben beträgt 36 EUR. Für darüber hinausgehende Aufwendungen muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Für die einzelnen Sonderausgaben gibt es unterschiedliche Höchstbeträge, die in jedem Kalenderjahr geltend gemacht werden können.

Beispiele für Aufwendungen für Altersvorsorgeleistungen

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zu den folgenden Versicherungen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Berufsständisches Versorgungswerk
  • Private kapitalgedeckte Rentenversicherung, sogenannte Rürup-Rente

Als Sonderausgaben sind aber auch Beiträge zum Aufbau einer privaten oder betrieblichen Riester-Rente abziehbar.

Beispiele für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen folgende Versicherungen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Risikoversicherung, bei der nur im Todesfall des Versicherten Leistungen vorgesehen sind und kein Kapital angespart wird
  • Lebensversicherungen, sofern diese als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht und vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden. Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht können nur dann abgesetzt werden, wenn diese erst nach Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Auch hier muss der Abschluss bis zum 31.12.2004 erfolgt sein.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind jedes Jahr in Höhe von bis zu 1.900 EUR als Sonderausgaben abziehbar. Unabhängig davon sind jedoch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang abzugsfähig, d. h. auch wenn sie mehr als 1.900 EUR betragen. Privat Krankenversicherte erhalten aus diesem Grund eine Aufteilung der Beiträge in Grundversorgung und den darüber hinausgehenden Anteil an der Versicherungsprämie. Der Höchstbetrag erhöht sich auf 2.800 EUR, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung komplett selbst getragen werden und auch keine steuerfreien Zuschüsse empfangen wurden. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge, sie können bis zu 3.800 EUR bzw. 5.600 EUR als Sonderausgaben abziehen.

Zu den als sonstigen Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen zählen Spenden für steuerbegünstigte gemeinnützige, kulturelle und kirchliche Zwecke sowie Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Sanierung oder Wiederherstellung von schutzwürdigen Kulturgütern und Baudenkmälern stehen, sofern diese für eigene Wohnzwecke genutzt werden. Der Abzug erfolgt in Höhe von 9 % über 10 Jahre.

(Letzte Aktualisierung: 09.08.2013)