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Versicherungsrecht

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungssaufwand übersteigt.

Siehe aber auch unsere Ausführungen zum Stichwort 130%-Regelung sowie zum Stichwort Wiederbeschaffungswert.

(Letzte Aktualisierung: 14.12.2021)