Widerruf von Darlehensverträgen
nach dem Urteil des EuGH v. 26.03.2020
Der Widerrufsjoker lebt – EuGH entscheidet gegen BGH!
Neue Chance zum Widerruf von nach Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen
Sensation beim Europäischen Gerichtshof (EuGH): Der EuGH weist den Bundesgerichtshof (BGH) in die Schranken und entscheidet, dass bestimmte Formulierungen in den in Deutschland millionenfach erteilten Widerrufsinformationen zu Darlehensverträgen nur unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist informieren. Die erteilte Widerrufsinformation ist dann nicht klar und verständlich. Das eröffnet Chancen für viele Bank- und Sparkassenkunden ihre Finanzierungen zu widerrufen.
Vorgeschichte: BGH sah die Banken in der rechtlich besseren Position
Der BGH war noch bis 2019 der Auffassung, in den von Banken und Sparkassen seit Juni 2010 erteilten Widerrufsinformationen sei es zulässig, die Bedingung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht konkret zu benennen, sondern lediglich auf eine Rechtsvorschrift zu verweisen, die ihrerseits auf weitere Rechtsvorschriften verwies (sogenannte „Kaskadenverweisung“. Der Darlehensnehmer musste sich also aus den Gesetzen die für seinen Darlehensvertrag zutreffenden Bedingungen „selbst heraussuchen“.
Der EuGH entscheidet anders!
Dem schob nun der EuGH (EuGH, Urt. v. 26.03.2020, C-66/19) klar einen Riegel vor:
„Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. (…) Eine bloße Verweisung in allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht daher nicht aus.“
Was ist die Folge der Entscheidung des EuGH?
Für viele Darlehensverträge wie z. B.
- Finanzierung von Immobilien,
- Fahrzeugen oder
- Anlageprodukten
eröffnet sich eine neue Chance, doch noch wirksam den Widerruf zu erklären (sog. „Widerrufsjoker“), nämlich für nahezu alle Verträge, bei denen die nun vom EuGH für unzulässig erklärte Widerrufsinformation (oder eine dieser vergleichbare Widerrufsinformation) erteilt wurde.
Die Vorteile für Verbraucher
Vorteile für den Verbraucher sind
- eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen (bei Verträgen mit fester Laufzeit) und
- für die Vergangenheit kann ggf. Nutzungsentschädigung von der Bank beansprucht werden.
- Bei Fahrzeugfinanzierungen kann zusätzlich das Fahrzeug an die Bank(!) zurückgegeben werden, womit z.B. eingetretene Wertverluste (z.B. Dieselskandal Volkswagen) kompensiert werden.
Welche Verträge sind betroffen?
Betroffen sind insbesondere alle Darlehensverträge anlässlich des Kaufs einer Immobilie, die nach dem 11.06.2010 und bis 20.03.2016 (teilweise auch später) abgeschlossen wurden. Gleiches gilt für alle sonstigen Darlehensverträge, z.B. Fahrzeugfinanzierungen und Leasingverträge nach dem 11.06.2010 bis heute.
Unser günstiges Angebot
Wir prüfen, ob Ihr Darlehensvertrag die vom EuGH beanstandete Formulierung enthält und auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, erläutern die sich für den konkreten Vertrag aus dem Widerruf ergebenden Rechtsfolgen und geben Hinweise zum Risiko der Rechtsverfolgung.
Die Gebühr für die Prüfung beträgt einmalig 100 EUR netto, zzgl. 19% Umsatzsteuer (= 119,00 Euro brutto) je Vertrag.
Sehen wir Erfolgschancen, besprechen wir mit Ihnen die weitere Strategie und stellen für Sie kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Bei Interesse senden Sie bitte eine Kopie des vollständigen Darlehensvertrages (bzw. Finanzierung, Leasing) samt AGB und Widerrufsinformation per Fax, E-Mail oder Post an
Rechtsanwalt Dr. Mario Hoffmann
ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Niederlassung Dresden
Blasewitzer Straße 41
01307 Dresden
Telefon: (0351) 4652160
Telefax: (0351) 4652169
E-Mail: mario.hoffmann@etl.de