Balkaya
Hier geht es um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Gegenstand war u.a. die Frage, wer zu den Arbeitskräften zählt, die bei der Berechnung des Schwellenwertes bei einer sog. Massenentlassung nach § 17 KSchG zu berücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 9.7.2015 – C-229/14). Nach Auffassung des EuGH kann unter Umständen auch ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft zu den Beschäftigten zählen, die bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind.
(Letzte Aktualisierung: 09.12.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt