Jaeger
Hierbei handelt es sich um den Namen einer Partei in einem Verfahren vor dem EuGH (EuGH, Urt. v. 09.09.2003 – C-151/02, NZA 2003, 1019). Thematisch geht es um die arbeitszeitrechtliche Einordnung sog. Bereitschaftsdienste, die Ärzte in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Krankenhäusern) verrichten.
Siehe auch den Beitrag von Eylert/Meyer in NZA 2022, 225 ff. [„Rufbereitschaft am Ende – Jaeger reloaded?“].
(Letzte Aktualisierung: 01.04.2022)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt