Künstlerische Personal (WissZeitVG)
Siehe dazu BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 7 AZR 79/17, NJW 2019, 1094 [Leitsatz]:
„Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen.“
Im Orientierungssatz heißt es:
„1. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung.
2. Zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 S 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen erbringt. Es kommt – ebenso wie beim wissenschaftlichen Mitarbeiter – nicht auf dessen formelle Bezeichnung, sondern auf den künstlerischen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit an. Künstlerische Betätigung i.S.v. Art 5 Abs. 3 GG ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium ein bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
3. Zur künstlerischen Dienstleistung kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Dies gilt nicht nur für die Vermittlung des interpretatorischen Zugangs zu Kunstwerken, sondern auch für eine Lehrtätigkeit, mit der die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken befähigt werden sollen. Dabei ist die künstlerische Lehrtätigkeit von einer Lehrtätigkeit ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.“
(Letzte Aktualisierung: 09.10.2019)
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