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Arbeitsrecht

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die über die reguläre Vergütung hinausgehen. Mit Sonderzahlungen verbinden sich eine Vielzahl von Einzelfragen.

Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der der Arbeitgeber jährlich jeweils neu über die Höhe der Gratifikation entscheidet, verstößt weder gegen das Transparenzgebot noch liegt darin eine unangemessene Benach­teiligung (BAG, Urt. v. 16.01.2013 – 10 AZR 26/12 – veröffentlicht u. a. in DB 2013, 819). Demnach hält eine arbeitsvertragliche Klausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag auch der sog. AGB-Klauselkontrolle stand (= Überprüfung einer Klausel eines sog. Standardarbeitsvertrages nach den §§ 305 ff. BGB). Aber aufgepasst: Das BAG verweist auf § 315 BGB. Danach muss die vom Arbeitgeber jeweils einmal im Jahr getroffene Entscheidung billigem Ermessen entsprechen. Ob das tatsächlich im Einzelfall zutrifft, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht überprüfen lassen (vgl. § 315 Abs. 3 BGB).

Siehe auch BAG, Urt. v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, veröffentlicht u. a. in DB 2014, 486:

„Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden.“

In dem durch das BAG entschiedenen Fall ging es im Kern um die Wirksamkeit einer in einem vorformulierten Arbeitsvertrag befindlichen Klausel, die wörtlich wie folgt lautete:

„(…) Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag geregelt ist.“

Gemäß Arbeitsvertrag fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Hessen auf das Arbeits­verhältnis Anwendung. Der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 (MTV) ist ab dem 1. Januar 1997 allgemeinverbindlich mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung. Im MTV findet sich unter § 14 (Sonderzahlungen) folgende Regelung:

„1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in folgender Höhe: (…).

3. Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen.

4. Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen. (…).

5. Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 – 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel.

6. Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung.“

Die Gratifikation wird nach folgenden Richtlinien ermittelt:

„1. Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

2. Die Gratifikation beträgt 100 % des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig.

3. Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes. Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbildungsvergütung.

4. Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet.“

Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Herbst ein Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie „Richtlinien“ für die Auszahlung der Gratifikation aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben.

Nun hat das BAG entschieden, dass eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. eines Jahres abhängig gemacht werden kann, wenn denn die Arbeitsleistung in dem betreffenden Jahr tatsächlich erbracht wurde.

Ein maßgeblicher Gesichtspunkt in dem Urteil des BAG ist der Umstand, dass es sich bei der Sonderzahlung, die der Arbeitgeber über Jahre hinweg gewährt hatte, um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter gehandelt hat. Darunter versteht man eine Zahlung, die zwar den betreffenden Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden möchte und somit die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt, die aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres durch den Arbeitnehmer geleisteten Arbeit dient. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie im konkreten Fall vereinbart nach Einschätzung des BAG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Damit wäre durch das BAG nur dann anders entscheiden worden, wenn die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis oder für besondere – vom Arbeitnehmer nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte.

Zusammengefasst: Eine Sonderzahlung des Arbeitgebers – geregelt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen -, die (auch) Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellt, kann von dem Arbeitnehmer eine Betriebstreue über das Jahresende hinaus nicht verlangen.

(Letzte Aktualisierung: 09.06.2013)