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Arbeitsrecht

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag (TV) ist eine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen zwei tariffähigen Koalitionen (Gewerkschaft und Arbeitgeberverband) oder einer Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber (vgl. § 2 I TVG), die Regelungen über Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (schuldrechtliche Wirkung) und Rechtsnormen (normative & zwingende Wirkung) über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten können, vgl. § 1 I Tarifvertragsgesetz.

Zwischen den Vertragsparteien wirkt der TV schuldrechtlich, sodass diese auch mit den Mitteln des Schuldrechts gegen Pflichtverletzungen vorgehen können. Zu nennen wäre z.B. die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen (Unterlassung eines Streiks während anhaltender Friedenspflicht). Demgegenüber wirkt sein Inhalt bzgl. der erfassten Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, also gesetzesgleich, vgl. § 4 I TVG. Das heißt, dass tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich bis zum Ablauf der Laufzeit nicht abbedungen werden können, es sei denn der TV enthält eine dahingehende Öffnungsklausel oder die getroffene Regelung begünstigt den Arbeitnehmer (Günstigkeitsprinzip), vgl. § 4 III TVG.

Nach dem Laufzeitende wirken die Regelungen nur noch schuldrechtlich auf die Arbeitsverhältnisse ein und können dementsprechend vertraglich abbedungen werden, vgl. § 4 V TVG. Dies kann bei beidseitigem Einverständnis mittels formlosen Vertrages oder aber einseitig mittels Änderungskündigung seitens des Arbeitgebers geschehen.

(Letzte Aktualisierung: 05.08.2015)