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Arbeitsrecht

Teilurlaubstage (Urlaub für halbe Tage)

Ob es einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einräumung eines halben Urlaubstages gibt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen durch BAG, Urt. v. 25.10.2017 – 9 AZR 120/16).

Das LAG Niedersachsen bejaht einen solchen Anspruch (LAG Niedersachsen, Urt. v. 23.04.2009 – 7 Sa 1655/08). Das LAG Hamburg anerkennt einen solchen Anspruch ebenfalls (LAG Hamburg, Urt. v. 21.09.2015 – 8 Sa 46/14):

„Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen grundsätzliche keine Rechtsgründe entgegen, soweit sichergestellt ist, dass pro Kalenderjahr jedenfalls ein Teilurlaub in Form von 12 aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird.

Der Arbeitgeber kann Ansprüche auf Teilurlaubstage nur ablehnen, soweit dem im Einzelfall dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.“

Siehe dazu auch den Beitrag von Isenhardt, DB 2017, 2423.

(Letzte Aktualisierung: 29.06.2018)

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