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Arbeitsrecht

Vollzeit (Rückkehrrecht)

Arbeitnehmer haben unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, ggf. verbunden mit einem Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (Einzelheiten hierzu finden sich in § 8 TzBfG). Einen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit gibt es – derzeit – nicht. Bisher hat ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit angezeigt hat, lediglich gemäß § 9 TzBfG bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.

Nunmehr plant der Gesetzgeber, einen solchen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit einzuführen. Das berichtet u. a. der SPIEGEL. Aktuell soll sich das Vorhaben in der Ressortabstimmung befinden.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Vollzeit.

(Letzte Aktualisierung: 06.01.2017)

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