Anstandsschenkung
Grundsätzlich unterfallen alle Schenkungen des Erblassers dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ausgenommen sind gemäß § 2330 BGB jedoch solche Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(Letzte Aktualisierung: 27.11.2017)